Kernenried fordert zum Zurückschneiden der Pflanzen auf

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Unteres Emmental,

In Kernenried müssen Strassenanstösser ihre Bepflanzungen und Einfriedungen bis zum 31. Mai 2022 gemäss Vorschriften zurückschneiden beziehungsweise anpassen.

Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern
Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern. - Gemeinde Mandach

Wie die Gemeinde Kernenried mitteilt, werden die Strassenanstösser ersucht, ihre Bepflanzungen und Einfriedungen gemäss Strassengesetz und Strassenverordnung anzupassen. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Allgemeine Abstände

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen müssen Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen. Über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freigehalten werden.

Kurven und unübersichtliche Strassenstellen

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimetern überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen wie beispielsweise Mais in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Gefährliche Zäune

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimetern von der Gehweghinterkante einhalten.

Heruntergefalle Äste und Blätter sind zu beseitigen

Private Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.

Bei Missachtung wird die Polizei verständigt

Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

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