SP Interlaken reicht «Airbnb-Initiative» ein

Keystone-SDA Regional
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Interlaken-Oberhasli 11.09.2024 - 07:03

Der Interlakner SP-Präsident Ruedi Simmler übergab am Dienstag die Unterschriften der «Airbnb-Initiative» an die Co-Gemeindeschreiberin Barbara Iseli.

«Airbnb-Initiative»
Am Dienstag übergab der Interlakner SP-Präsident Ruedi Simmler die Unterschriften der «Airbnb-Initiative» an die Co-Gemeindeschreiberin Barbara Iseli. - zvg SP Interlaken

Die lokale SP-Sektion in Interlaken hat für ihre Initiative zur Regulierung von Plattform-Vermietungen doppelt so viele Unterschriften gesammelt wie nötig. Auch in den umliegenden Gemeinden auf dem Bödeli werden Unterschriften gesammelt.

In Matten, Bönigen, Wilderswil und Unterseen sei die Partei kurz davor, das Sammelziel zu erreichen, heisst es in einer Mitteilung der SP vom Dienstag. Damit zeichne sich ab, dass das Volksbegehren in allen fünf Bödeli-Gemeinden eingereicht werden könne.

In Interlaken kamen 552 Unterschriften zusammen. «Wir sind stolz, in so kurzer Zeit die nötigen Unterschriften gesammelt zu haben», wird Ruedi Simmler, Präsident der SP-Ortsgruppe in der Mitteilung zitiert. Die Sammelfrist für die nötigen 276 Unterschriften würde Ende November ablaufen.

Kurzzeitvermietungen als Problem

Kurzzeitvermietungen von Wohnungen über Plattformen wie Airbnb bringt den Vermietenden oft ein Mehrfaches einer normalen Langzeitvermietung ein. Das Angebot an Wohnraum für Einheimische wird dadurch knapper, die Mieten steigen. Die Wohnquartiere litten zudem unter Lärm, Verkehr und einem Verlust an Nachbarschaft und Wohnqualität, heisst es bei der SP.

Vor allem Familien und Menschen mit geringem Einkommen seien von solchen Entwicklungen betroffen. Mit dem Einreichen der Unterschriften am Dienstag ist laut Simmler nun der Stein ins Rollen gekommen. «Nun sind die Gemeindebehörden gefordert», so Simmler.

Die Forderungen der Initiative

Die Initiative fordert, dass Wohnungen nur noch für höchstens 90 Nächte pro Jahr an Personen vermietet werden dürfen, die sich vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb ihres gesetzlichen Wohnsitzes aufhalten. Ausgenommen ist das Vermieten von höchstens fünf Betten, sofern der Vermieter ganzjährige im Haus oder in der Wohnung wohnt.

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