Moosseedorf fordert zum Zurückschneiden von Bäumen auf
Bern Nord 19.04.2022 - 14:40
Wie die Gemeinde Moosseedorf mitteilt, müssen Anstösser Bäume und Sträucher entlang der Strasse bis zum 31. Mai 2022 den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor: Hecken und Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Trottoirs, Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freigehalten werden.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 0,50 Meter von der Gehweg-Hinterkante einhalten. Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inklusive Geäste, welche die Verkehrsübersicht beeinträchtigen, die Höhe von 60 Zentimetern nicht übersteigen.
Für nicht hochstämmige Bäume sowie für Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten. Höhere Pflanzen, Einfriedungen und Zäune müssen um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Die Hydrantenanlagen müssen jederzeit gut zugänglich sein.
Zurückschneiden bis zum 31. Mai 2022
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.
Das zuständige Gemeindeorgan ist gerne zu näherer Auskunft bereit. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Nach Ablauf des erwähnten Termins müsste das Zurückschneiden durch einen von der Gemeinde beauftragten Fachmann, zulasten der Eigentümer, vorgenommen werden. Ebenso können bei Unfällen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, die Grundeigentümer haftbar gemacht werden.