Schwarzenburg prüft sachgerechte Klärschlammentsorgung
Gantrisch und Gürbetal 21.09.2023 - 18:46
Wie die Gemeinde Schwarzenburg meldet, müssen Schlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und Klärguben regelmässig durch spezialisierten Firmen entsorgt werden.
Gemäss Stoffverordnung (StoV) und Gewässerschutzgesetzgebung muss der Schlamm aus Kleinkläranlagen und Klärguben sowie der Inhalt abflussloser Gruben nach Bedarf im Regelfall mindestens einmal pro Jahr in eine Abwasserreinigungsanlage abgeführt werden.
Die Abwasserfaulräume sind bis auf circa 1/5 des Schlamminhaltes zu entleeren. Danach sind sie mit Frischwasser wieder aufzufüllen.
Für die Entsorgung und den Abtransport der Rückstände des Klärschlamms oder des Abwassers ist eine spezialisierte Entsorgungsfirma zu beauftragen.
Diese stellt für die Entleerung einen Liefer- oder Transportschein aus, der vom Auftraggeber drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen ist.
Bewilligungspflicht und stichprobenweise Kontrollen
Ein landwirtschaftlicher Austrag von Klärschlamm oder Abwasser aus abflusslosen Gruben ist nur in Ausnahmefällen möglich und braucht eine Bewilligung des kantonalen Gewässerschutzamtes.
Die Gemeinde bittet die Verantwortlichen darum, diese Vorschriften zu beachten. Die Bauverwaltung wird stichprobenweise Kontrollen durchführen.