Ostermundigen

Ostermundigen: Private Hecken dürfen Verkehr nicht gefährden

Nau.ch Lokal
Nau.ch Lokal

Am 03.06.2024 - 15:21

Wie die Gemeinde Ostermundigen mitteilt, sind Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen entlang der öffentlichen Strassen zurückzuschneiden.

Ostermundigen
Ortseinfahrt Ostermundigen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz und die Strassenverordnung unter anderem die Abstände der Bepflanzung zur Strasse vor.

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand und Geh-/Radwegkante haben; höhere Pflanzungen sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Strassenabstand von zwei Meter ab Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter ab Gehweghinterkante einhalten.

Vorschriften für Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen

Für hochstämmige Bäume und Wald gelten entlang von Strassen im Siedlungsgebiet drei Meter ab Fahrbahnrand beziehungsweise 1,5 Meter ab Gehweghinterkante.

Entlang von Kantonsstrassen ausserorts sind es fünf Meter ab Fahrbahnrand und entlang von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ausserorts vier Meter.

Bei selbstständigen Radwegen ausserorts gelten drei Meter ab Wegrand.

Störende Äste sind zu entfernen

Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden beziehungsweise ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss.

Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen.

Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von seitlich 50 Zentimeter bis auf die Höhe von 4,5 Meter hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,5 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freigehalten werden.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inklusive Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichende Sichtweiten freizuhalten sind.

An diesen Stellen dürfen Anpflanzungen irgendwelcher Art die Strassenfahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Rückschnitt muss bis Ende Juni 2024 erfolgen

Grundeigentümer müssen das Lichtraumprofil prüfen und bei Bedarf die Pflanzen bis 30. Juni 2024 zurückschneiden.

Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen wird die Abteilung Tiefbau und Betriebe die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen (Ersatzvornahme).

Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, können die Grundeigentümer haftbar gemacht werden.

Mehr zum Thema:

Mehr Ostermundigen

hausbrand villmergen
4 Interaktionen
1 Interaktionen
Kantonspolizei Bern
7 Interaktionen

Mehr aus Agglo Bern

Mehr aus Bern

10 Interaktionen