Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern in Uttigen
Aare- und Kiesental 22.03.2022 - 22:02
Wie die Gemeinde Uttigen mitteilt, werden die Strassenanstösser ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen die geltenden Gesetze zu beachten.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung Regelungen vor die eingehalten werden müssen.
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden.
Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
Die Pflicht gilt alle Jahre wieder
Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten. Das zuständige Strasseninspektorat des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.