Gemeinde Diemtigen fordert zum Pflanzenrückschnitt auf

Nau.ch Lokal
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Frutigen-Niedersimmental 02.06.2023 - 15:37

Wie die Gemeinde Diemtingen mitteilt, dürfen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit, die strassennahe Bepflanzungen die vorgegebenen Masse nicht überschreiten.

Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern
Zurückschneiden von Bäumen / Hecken und Sträuchern. - Gemeinde Mandach

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 einige Richtlinien vor.

Die Masse sind gesetzlich vorgegeben

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen.

Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden. Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0,50 Meter freizuhalten.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Bezüglich der Strassenabstände für Einfriedungen, Zäune und Pflanzen verweisen wir auf Art. 56 beziehungsweise Art. 57 der Strassenverordnung.

Rückschnitt kann mehrmals pro Jahr erfolgen

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundeigentümer entlang von öffentlichen Strassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig (dünne Zweige) und Laub zu reinigen.

Bei Zuwiderhandlungen können die Kosten in Rechnung gestellt werden

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen können die zuständigen Organe die notwendigen Schritte einleiten, um die nicht ausgeführten Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen.

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