Pieterlen informiert zum Winterdienst 2024/2025

Nau.ch Lokal
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Biel/Bienne 20.11.2024 - 12:47

Der Werkhof Pieterlen kümmert sich auch im Winter 2024/2025 um den Winterdienst. Die Fahrzeuge soll nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden.

Winterdienst Strasse Schnee Symbol
Winterdienst - Unsplash

Wie die Gemeinde Pieterlen mitteilt, wird in der kalten Jahreszeit das gesamte Strassennetz der Gemeinde regelmässig zwischen 4 und 20 Uhr überwacht, Ausnahme bei Sonn- und Feiertage zwischen 6 und 20 Uhr.

Je nach Strassenzustand und Witterung werden die notwendigen Schritte eingeleitet, um im Rahmen des Winterdienstkonzeptes die Verkehrssicherheit der einzelnen Strassen- und Trottoirabschnitte sicherzustellen. Das Konzept kann unter auf der Webseite der Gemeinde heruntergeladen oder auf der Bauabteilung bezogen werden.

Der Winterdienst auf Gemeindestrassen wird reduziert ausgeführt (reduzierter Salzeinsatz). Es gilt die Prioritätenliste gemäss Winterdienstkonzept.

Dies bedeutet, dass nicht alle Strassenabschnitte jederzeit schwarzgeräumt werden. Das Befahren und Begehen sollte somit mit der notwendigen Voraussicht und entsprechender Ausrüstung erfolgen.

Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund abstellen

Fahrzeuge, welche auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellt werden, können zudem die Winterdienstarbeiten behindern und laufen Gefahr beschädigt zu werden. Für solche Schäden hat der Fahrzeughalter selbst aufzukommen. Die Gemeinde lehnt jede Haftung in diesem Zusammenhang ab.

Werden die Fahrzeuge so abgestellt, dass die Winterdienstfahrzeuge nicht passieren können, ist es möglich, dass Strassenabschnitte nicht geräumt werden. Fahrzeugbesitzer werden gebeten, beim Abstellen ihres Fahrzeuges die entsprechende Umsicht walten zu lassen.

Äste und Bepflanzungen, die in den Strassenraum hineinragen und den Winterdienst beeinträchtigen beziehungsweise die Verkehrssicherheit gefährden, sind unbedingt zurückzuschneiden.

Den Schnee von Zufahrten nicht auf die Strasse schieben

Die Schneeräumung in Haus-/Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer beziehungsweise der Mieter der betreffenden Objekte.

Das kantonale und kommunale Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden. Zudem ist es verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.

Für Fragen steht der Bevölkerung das Werkhofteam oder die Bauabteilung gerne zur Verfügung.

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