Münchenbuchsee erinnert Strassenanlieger an Rückschnitt
Bern Nord 13.03.2024 - 16:03
Wie die Gemeinde Münchenbuchsee berichtet, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen ersucht, die Bepflanzung bis 31. Mai 2024 ordnungsgemäss zu kürzen.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.
Das Strassengesetz schreibt deshalb unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden.
Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Vorschriften für Hecken und Sträucher
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.
Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftlichen Kulturen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.
Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten.
Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
Rückschnitt jährlich bis 31. Mai
Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.
Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.