Corona-Hilfe: Gurtenfestival soll Kanton Bern 212'000 zurückzahlen
Bern 02.12.2024 - 14:52
Das Gurtenfestival soll dem Kanton Bern 211'666 Franken an Covid-19-Ausfallentschädigung zurückzahlen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Absage des Gurtenfestivals erhielten die Betreiber 811'935 Franken Entschädigung.
- Nun muss das Gurtenfestival dem Kanton Bern 211'666 Franken zurückzahlen.
Die Gurtenfestival AG soll dem Kanton Bern einen Teil der coronabedingten Ausfallentschädigung zurückzahlen. Und zwar 211'666 Franken. Das hat das bernische Verwaltungsgericht entschieden, wie aus einem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.
Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt vorerst offen. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
2020 und 2021 mussten die Festivals auf dem Berner Hausberg wegen der Pandemie abgesagt werden. Das kantonale Amt für Kultur sprach den Betreibern deshalb eine Ausfallentschädigung von 811'935 Franken zu. Gestützt auf die Covid-19-Bestimmungen im Kulturbereich.
Kontroverse um Finanzierung
Doch die Finanzkontrolle des Kantons Bern kam Ende 2022 zum Schluss, dass der Beitrag zu hoch ausgefallen war. Sie forderte eine teilweise Rückzahlung. Dagegen wehrte sich die Gurtenfestival AG vor dem Verwaltungsgericht.
Sie hatte ab November 2020 das Corona-Schnelltestzentrum in Belp betrieben, um Kurzarbeit für ihr Personal zu verhindern. Auftraggeberin war die bernische Gesundheitsdirektion. Diese betraute das Gurten-Team auch mit weiteren Aufgaben wie etwa mobilen Tests und Massentests an Berner Schulen.
Gurtenfestival AG: Neue Schwestergesellschaft gegründet
Für die Aufträge im nichtkulturellen Bereich gründete die Gurtenfestival AG eine Schwestergesellschaft. Die Finanzkontrolle kam zum Schluss, dass man die Abschlüsse der Mutter- und der Tochtergesellschaft gesamthaft berücksichtigen müsse. Dies, wenn man die Höhe der Ausfallsentschädigung korrekt bemessen wolle.
So sah es auch das Verwaltungsgericht und wies die Beschwerde der Gurtenfestival AG als unbegründet ab. Diese hatte ins Feld geführt, für das Kantonsvorgehen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und auch an sachlichen Gründen.